Hexenverfolgung und Aberglaube
Die Hexenverfolgungen in Mitteleuropa fanden vor allem in der Frühen Neuzeit statt mit einem Höhepunkt um die Zeit des Dreißigjährigen Kriegs. Die Zahl der Opfer wird in Deutschland auf etwa 25.000 geschätzt, davon waren ca. 80 % Frauen. Die Zahl der geführten Prozesse und Verurteilungen konnte je nach Territorium und Herrschaft stark schwanken. Auch zwischen den Reichstädten in Schwaben lassen sich große Unterschiede ausmachen. Während sich z.B. in Rottweil zwischen 1525 und dem Ende des 17. Jahrhunderts 287 Verfahren wegen Hexerei, Zauberei und Magie mit 266 Todesurteilen nachweisen lassen, sind in der Reichsstadt Ulm und dem Ulmer Territorium von 1508, dem Jahr des ersten, bis 1682, dem Jahr des letzten nachweisbaren Prozesses, „nur” 29 Verfahren mit vier Todesurteilen dokumentiert. In Ulm bildete die Zeit zwischen 1612 und 1621 mit zwölf Prozessen gegen 15 Personen, von denen drei hingerichtet wurden, den Höhepunkt. Historiker sehen die Ursache für die geringere Ausprägung von Hexenwahn und Hexenverfolgung in Ulm in der stabilen Herrschaftsordnung und der fortgeschrittenen Bürokratisierung und Verrechtlichung, die sich u.a. in festen und klar geregelten Prozessabläufen und dem Vorhandensein einer großen Anzahl von akademisch ausgebildeten Juristen äußerte.
Voraussetzungen für die Hexenverfolgungen waren u.a. der christliche Glaube an den Teufel als personifizierten Widersacher Gottes sowie ein tief verwurzelter Volksaberglaube, der unerklärliche Phänomene und Unglücksfälle mit dem Wirken übernatürlicher Wesen begründete. Im Stadtarchiv Ulm sind Sammlungen von Segensformeln und Anleitungen für magische Handlungen (Schutzzauber) gegen Krankheiten und allerlei Unglücksfälle überliefert. In einigen Fällen gibt es hier einen Überschneidungsbereich zur Volksheilkunde.
Auszüge aus einer Sammlung von volkstümlichen Heilmethoden, Segensformeln und Anleitungen für magische Handlungen (Schutzzauber) gegen Krankheiten und allerlei Unglücksfälle (StadtA Ulm, A [5967]
Transkriptionen
- Trage ein Eulen Herz bey dir an der Lenden Seite, so förchtet sich jeder Man[n] vor dir u[nd] hast Glück zum Verkaufen
- Wen[n] etwaß gestohlen. Schreib diese Worte auf ein ungebrauchtes Bergament, leg es beim Schlafengehen unter den Kopf […]
- Daß man dich nicht schiesen kann trage diese Wort bey dir […]
- Diese Caracter unter den lincken Arm gebunden so kannst du sie alle zu Boden schlagen […]
- Bluth zu versprechen
Lege deine rechte Hand dem Blutdenden in die Wunden, oder wen[n] i[h]m die Nasen bluttet, sprich diese Worth “seta sanguinis stigue sicut Christus stetit crucificus seta sanguinis in vena tua sicut Cristus stetit in sua morte in N: + + + . Ein anders
Du Bluth des Lebens halt an dich wie Christus hat gehalten an sich, du Bluth deß Flußes halt um dich wie Christus stund am Chreuzes [Kreuzes] Stam[m], halt still Bluth, die Adern dein, wie Christus stund in Todespein im N. + + + und bind auf die Wunden […] - Wann einer von einem tollen Hund gebis[s]en wird, schreib auf Butterbrod […]
- Vor das kalte Fieber. Schreib diese 9 Buchstaben auf Pappier und gib dem Kranken alle Tag einen zu essen: A L R A C T E I H
- Für die Hü[h]neraugen auf den Zehen. Nim[m] eine Hecht Galle, bind sie darüber, es hilft wohl. Ein anders: Schneid das Hüneraug herauß, u[nd] nim[m] als dann ein warmes Bluth von einer Tauben, thue es 1 oder 2 Mal darauf
- So einer ersticken will oder ein Geschwer [Geschwür] am Hals hatt. Nim[m] ein Schwalben Nest, wie es ist mit allem, brogle es in Schmalz, verstoß es zuvor klein, leg es dann auf ein Tuch und schlag es warm über, als du es erleiden magst. Es bricht das Geschwehr
- Vor die Ruhr ein guth Stückle. Nim[m] eine ganze Muscatnus, reib sie klein, nim[m] das Gelbe von einem Ay [Ei], mach es untereinander, mische dazu einen ziemlichen Mes[s]erspiz voll Wegrichsamen, schits auf einen heisen Herdt laß also backen. Das gib einer betagten Person ganz ein, einer jungen aber nur den halben Theil
Als Legitimation und damit auch als ein Auslöser der Hexenverfolgung gilt das 1487 in lateinischer Sprache veröffentlichte Werk „Der Hexenhammer” des Dominikaners Heinrich Kramer, das bis ins 17. Jahrhundert hinein in 29 Auflagen erschien. Er beschrieb Existenz und Natur von „Hexen” und gab Handlungsanweisungen für Hexenprozesse. „Der Hexenhammer” warf Frauen Schwäche im Glauben vor, wodurch sie anfälliger für den Teufel seien. Die Hexenverfolgungen endeten in Deutschland unter dem Einfluss der Aufklärung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Schon früher gab es vereinzelt Kritik an den Hexenprozessen. Zu nennen ist z.B. der Jesuit Friedrich von Spee (1591-1635), der die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen kritisierte, ohne den Hexenglauben selbst in Frage zu stellen. Ein weiterer prominenter Gegner von Hexenverfolgungen war der deutsche Jurist und Philosoph Christian Thomasius (1655-1728), der in seinem 1701 erschienenen Werk „De crimine magiae” die Möglichkeit des Teufelsbündnisses ablehnte.
Der Vorwurf der Hexerei umfasste in der Regel folgende Elemente:
- Abschluss eines Pakts mit dem Teufel
- Teufelsbuhlschaft, d.h. sexuelle Beziehung zum Teufel
- Flug durch die Luft zum sogenannten Hexensabbat, einem geheimen, nächtlichen Treffen mit anderen „Hexen” und dem Teufel
- Schadenszauber, eine magische Praxis, mit der Menschen und Tiere entweder geschädigt oder getötet werden sollten. (Die Bevölkerung führte z.B. auch durch Wetterkatastrophen bedingte Missernten oder Seuchenepidemien bei Mensch und Tier auf Schadenszauber zurück. Daher lässt sich oft auch ein Zusammenhang zwischen Krisenzeiten und zunehmender Anzahl von Hexenprozessen herstellen.)
In den Hexenprozessen wurden die Beschuldigten über diese Tatbestände verhört und unter Anwendung von Folter zu entsprechenden Geständnissen genötigt. Oft wurden die Beklagten auch unter Folter über angebliche Mitschuldige befragt, so dass ein Hexenprozess bisweilen eine ganz Reihe weiterer Hexenanklagen zur Folge hatte.
Auf Hexerei stand allgemein der Feuertod. Die Delinquenten wurden jedoch manchmal schon vorher zu Tode gebracht und die Leichen anschließend verbrannt.
Das im Stadtarchiv Ulm verwahrte Urgichtbuch (Urgicht = Geständnis) aus den Jahren 1594-1636 enthält neben zahlreichen anderen Verurteilungen zu Leibes- und Todesstrafen auch Urteile und Geständnisse angeklagter „Hexen”. Die Angeklagten wurden vom Diebsturm, dem Gefängnis (in der Nähe des Grünen Hofs, 1807 abgebrochen), auf den Marktplatz zur Urteilsverkündung gebracht. Dort wurde von der Kanzel des Rathauses das Geständnis mit dem Urteil verlesen. Die Niederschriften dieser Urgichten heißen daher auch “Verkündzettel”. Anschließend wurden die Delinquenten zur Hinrichtung vor die Stadt geführt: zur Richtstätte (Bereich Wagnerschule, heute: Hans und Sophie Scholl-Gymnasium) bei Tod durch das Schwert bzw. zum Hochgericht (Galgenberg) bei Tod durch den Strang.
Verkündzettel für Catharina Ruess von 1613 aus dem Urgichtbuch (StadtA Ulm, A [6589], fol. 227-229)
Katharina Rueß stammte aus Donaumünster bei Donauwörth und heiratete 1596 den Bäcker Michel Rueß aus Großsüßen. 1603 gebar sie ein uneheliches Kind, das bald nach der Geburt starb. Da Ehebruch strafbar war, verbüßte sie 1605 in Geislingen eine Turmstrafe. Während dieser Turmstrafe – so das unter Folter entstandene Geständnis – sei sie vom Teufel besucht worden, mit dem sie sich daraufhin verbündet habe. Acht Jahre später wurde sie der Hexerei angeklagt, da sie angeblich einem Hirtenbuben einen vergifteten Wecken, den Sie vom Teufel erhalten habe, zu essen gegeben habe, worauf dieser schwer erkrankt sei.
Katharina Rueß wurde der Hexerei für schuldig befunden, enthauptet, der Leichnam verbrannt und die Asche in ein fließendes Gewässer geworfen.





Transkription:
Verkündt Zedul
Catharina Rüeßin von Groß Süeßen zuem Schwerdt vnnd [und] Feür
Diese hieunden stehendt arme gebundne Weibs Persohn mit Namen Catharina Rüeßin von Großen Süeßen, welche Michel Rueßen dem Beckhen ettlich Jar zuer Ehe gehabt vnnd daselbst gewohnt, vnnd im Monat Junio negsthin der Ursach halb in Hafft kommen, daß sie in ermelten Sießen eim jungen Hürdtenbuoben ein Weckhen zu essen gegeben, darüber er erkrankht, inmaßen hieunden widerumb vermeldt würdt. Die hat auch im solcher ihrer Gefengnuß sowol in der Güte allß in der strengen Frag rundt vnnd guetwillig bekanndt, daß allß sie vor 8 Jaren wegen begangnen Ehebruchs im Thurn zu Geyßlingen gelegen, der laidige Teüffel zu ihr Gefängnus kommen, ihr zugemuetet vnd begert, daß sie die obergebenedeite Drey Einigkeit, auch der gantzen Christlichen Kirchen vnnd deren von Gott eingeleibten Gliedern absagen vnnd deß christlich Glaubens, auch Ihres Tauffs verleügnen solle, das sie dann darauff gethan, wie auch mit dem laidigen Sathan gemeinsamet unnd uber das Alles sich mit dem inn die Handt gethanenen Versprechen ihme zu Leib und Seel, jedoch nach Außgang acht Jarn dergestallt gentzlich ergeben vnnd zugesagt habe, daß sie sich zu allerley Schäden vnd Verderbung ihres nägsten Menschens mit Zauberey vnnd Vergifftungen gebrauchen lassen wölle, zu welchem Ende dann er der laidige Sathan ihr nicht allein ein vergüfftes Pülverlin zugestellt, damit Sie Menschen vnnd Vieh solle Schaden thuen, sondern es sey auch kurtz vor Ihrem gefänglichen Einziehen im Laubhöltzlin der böse Feündt [Feind] zu ihr kommen vnnd sie befragt ob sie kein Wöckhlin [Wecken] bey ihr habe, sie ihme ein Laiblin fürgezaigt, ihme dasselbige gegeben, welches er ein mahl drey in der Handt umbgewahlt [umgewälzt, umgedreht] vnnd die schwartze Körnlein darein gethan vnnd ihr widerumb zugestellt, welches sie hernach obgemelltem Roßbueben der im gedachten Laubhötzlein gewesen zu Essen gegeben, der auch alsbaldt erkranckht, in Gefahr seines Lebens kommen, vnnd darin er noch ist.
Dieweil dann sie Maleficantin wegen solch ihrer verübten vnd offtermal freywillig bekandter Malefitz vnnd abscheülich auch erschröckhlichen Miß- vnnd Ubelthaten wider all Göttlich- Gayst vnnd Kay[serlichen] Rechten gehandelt vnnd gethan. So haben meine g[roß]g[ünstigen] Herrn die Eltern [Ratsältere], Bürgermeister vnnd Rhat vnnd Gericht mit Urthel zu recht erkannt und gesprochen daß nach Verleütung desß gewohnlichen Glöckhlins der Mayster die Maleficantin im Thurm binden, herfür uff den Marckt füehren, vnder [unter] oder für die Cantzel zu offener Verkundigung ihrer greülichen Missenthat stellen vnnd volgendts hinauß für das Glöckhlers Thor, vnnd auff die Haubstatt füehren, vnnd daselbst mit dem Schwerdt, so lang zu ir richten solle, daß der Leib der größer vnnd der Kopff kleiner Thail ist, auch bis sie kombt vom Leben zum Todt, hernach aber soll beedes der Kopff vnnd der Leib zue Aschen verbrandt vnnd in ein fließendt Wasser geworffen werden. Da auch dem Maister mit der Maleficantin sollte mißlingen, das niemandt Handt anlegen solle.
Gnadt Gott der Seel
Actum Montags den 11. October anno 1613
Literatur
- Auge, Oliver: Der Göppinger Hexenprozess gegen Maria Braitinger aus Bermaringen, 1619, in: Ulm und Oberschwaben, Band 50 (1996), S. 177-181.
- Auge, Oliver: “von jugendt auff nichts gutts an ihr gewesen”. Neues zum Hexenprozess gegen Maria Braitinger von Bermaringen, in: Ulm und Oberschwaben, Band 51 (2000), S. 77-83
- Badisches Landesmuseum Karlsruhe (Hrsg.): Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten. Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, 17. Sept. bis 11. Dez. (Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseum Karlsruhe, Band 2/1, 2/2). Ostfildern 1994. Darin insbesondere der Aufsatz von Bernd Schlaier zu den Hexenprozessen in der Reichsstadt Ulm
- Valdini, Tiziana: Das Ulmer Urgichtbuch (1594-1636): Untersuchung und Darstellung einer Quelle frühneuzeitlicher Sanktionspraxis. Freiburg 2006 (Zulassungsarbeit Universität Freiburg, masch., unveröffentlicht)
- Ziegler, Walter: Von Siezunn bis Süßen. Ein Streifzug durch 900 Jahre. Süßen 1971
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Matthias Grotz (15. Oktober 2025). Hexenverfolgung und Aberglaube. ULMA. Abgerufen am 16. November 2025 von https://ulmarchiv.hypotheses.org/6747











